Beweissicherung vor
Baubeginn
Die außergerichtliche, vorsorgliche Beweissicherung vor Baubeginn gemäß DIN 4123 dient generell der Feststellung und Dokumentation des Zustandes rund um die Baustelle und deren Veränderungen durch die Baumaßnahme. In manchen Fällen kommt es während oder nach der Bauabwicklung zu Auseinandersetzungen zwischen der Bauherrschaft und den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke über die Ursachen festgestellter Gebäudeschäden. Sichern Sie sich also vor Baubeginn durch eine Beweissicherung gegen Schadensersatzansprüche ab.
IHR UNABHÄNGIGER BAUSACHVERSTÄNDIGER / -GUTACHTER im CHIEMGAU und Landkreis Rosenheim,
ie einer Baumaßnahme vorgeschaltete außergerichtliche vorsorgliche Beweissicherung durch einen Bausachverständigen ist ein geeignetes Verfahren zur gegenseitigen Vertrauensbildung und Vermeidung von Streitfällen zwischen Bauherrschaft, Hauseigentümern und den ausführenden Firmen. Bei der Errichtung von Bauwerken und Verkehrswegen sowie durch Abbruch und Rückbau sind Beeinträchtigungen der Umgebung nicht vollständig auszuschließen. Eine erfolgreiche Durchführung einer Beweissicherung wird bestimmt durch eine gute Vorplanung und eine ebenso gute Dokumentations- und Ablauf Organisation.
Zu Beginn sollte der Zustand des Baufeldes vor den ersten Veränderungen durch die Bauaktivitäten mit Bildern dokumentiert werden. Zu den Bildern ist Zeitnah eine Erläuterung zu erstellen um spätere Schadensereignisse bewerten zu können. Wenn Meinungsverschiedenheiten zu erwarten sind, sollte möglichst auch schon das Baufeld durch einen externen unabhängigen Gutachter (Bausachverständiger) dokumentiert werden. Sinnvoll ist es, diese Vereinbarung der Beweissicherung schon vor Baubeginn mit dem Bauherrn bzw. dem Bauträger oder Eigentümer abzuschließen, sowie Art, Umfang und Kostenbeteiligung festzulegen.
Bei einer außergerichtlichen vorsorglichen Beweissicherung vor Baubeginn unterstütze ich Sie gerne mit meiner Expertise und erstelle Ihnen eine detaillierte Dokumentation der betroffenen Bauteile durch Bildaufnahmen des Ist-Zustandes mit entsprechendem Soll-Ist Vergleich nach Fertigstellung der Baumaßnahmen (Erst- und Abschlussbeweissicherung).
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Fairer Partner, faire Preise & Kostensicherheit durch Pauschalangebote
Fachbereiche- & Kompetenzen
- DESAG zertifizierter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Wertermittlung
- DEKRA zertifizierter Sachverständiger für Wärmedämm-Verbundsysteme- und Putzfassaden
- DEKRA zertifizierter Sachverständiger für Versicherungsschäden im Bauwesen
- Bauthermografie TÜV-Rheinland zertifiziert

Mögliche Beeinträchtigungen von Immobilien und öffentlicher Verkehrsflächen im näheren Umfeld. Die Beweissicherung sollte hier frühzeitig durch die Bauherrschaft, den Planer oder das Abrissunternehmen in die Wege geleitet werden. Der konkrete Leistungsumfang einer Beweissicherung ist im Einzelfall immer durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren festgelegt.

Normale Bebauung aber schweres Gerät im Einsatz. Zufahrtsstraßen oder -wege könnten Schaden nehmen. Beweissicherung also auch wie oben zu sehen sinnvoll. Auch die Nutzung nicht zum Baufeld gehörender fremder Flächen, die nach Rücksprache mit dem Eigentümer ausnahmsweise für Anlieferungen genutzt werden dürfen, sind unbedingt aufzunehmen.

Abbruch oder Neubau im nahen Umfeld der Nachbarschaft. Die Beweissicherung ist sinnvollerweise vor Beginn durch den Planer, oder Bauunternehmer, durchzuführen. Nach Abschluss der Maßnahmen und Abtransport des angefallenen Abbruchmaterials folgen die abschließenden Feststellungen und die Dokumentation.
Preise und Leistungsbeschreibung
Honorar nach Angebotserstellung zur Erst- und Abschlussbeweissicherung
Kostensicherheit durch:
günstigen Pauschalpreis
keine Folgekosten
Qualität und Erfahrungswerte
Preis: Individuelles Angebot zur Erst und Abschlussbeweissicherung.
Dieser Termin dient der Erstbeweissicherung vor Baubeginn, also der Feststellung, Aufnahme und Dokumentation von bestehenden Schäden an den verschiedenen Bauteilen, (Hausfassaden, gepflasterte Flächen, Einfriedungen oder öffentlichen Wegen und Straßen, die durch die Baumaßnahme betroffen sind und Schaden nehmen könnten. Die Dauer des Ortstermins wird auf Stundenbasis abgerechnet zzgl. Bürozeit zur Erstellung der gutachterlichen Bauzustandsfeststellung zzgl. Nebenkosten.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme erfolgt die Abschlussbeweissicherung. Dies ist eine zusätzliche Leistung, die aber bei Angebotserstellung der Beweissicherung bereits als Zusatzleistung und als separate Position aufgeführt ist.
Beachten Sie bitte die zusätzlichen Hinweise im Feld „Preis- Informationen zu Pauschale und Stundensatz“.
Info@bausachverstaendiger-huetzen.de
- kurzfristige Besichtigungstermine
- langjährige Erfahrung im Bereich Bau
- Qualifizierte in Augenscheinnahme
- aktueller Wissensstand durch ständige Fort- und Weiterbildungen
- Kooperationen mit Partnerbüros
- Stellungnahme zur Ortsbesichtigung (kurze E-Mail). In Pauschale enthalten.
- Protokoll / Dokumentation zur Ortsbesichtigung / Feststellungen zum Ist-Zustand Ihrer Immobilie und Aufnahme erkannter Schäden incl. Bilder der Ortsbesichtigung mit kurzer Beschreibung). Abrechnung nach angefallenen Stunden.
- Vollständiges Beweissicherungs-Gutachten. Gerne erstellen wir Ihnen nach Abschluss der Maßnahme ein qualifiziertes Gutachten. Das Honorar hierfür richtet sich nach dem Umfang der Aufgabe. Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis.
Der Ortstermin wird nach Angebot und auf Stundenbasis durchgeführt. (Stundensatz 157,50 € incl. 19% MwSt.)
Fahrtkosten werden mit 0,82 € je km berechnet.
Parkkosten sind Zusatzkosten und werden auf Nachweis abgerechnet
Der Stundensatz ist angelehnt an das Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), das bei gerichtlichen Aufträgen als Abrechnungsgrundlage dient. Hierbei gilt für Privataufträge (außergerichtlich) gegenüber gerichtlichen ein mittlerer Aufschlag von 50% und ein Mindestaufschlag von 25-30% auf den Stundensatz des JVEG als angemessen. ( JVEG Honorarstufe 4.3 Bauwesen-Schadensfeststellung und -Ursachenermittlung 105€ incl. MwSt). Im Stundensatz sind alle Werkzeuge, Messgeräte und Gemeinkosten, sowie die Vorhaltung von Einrichtungen und die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen enthalten.
Stundensatz für außergerichtliche Beweissicherung (JVEG 105€ x 50% = 157,50€ incl. 19% MwSt).
Unser Leistungsspektrum umfasst folgende Tätigkeiten:
- Klassisches Gutachten / Privatgutachten (Schadensgutachten) (als Parteienvortrag bei Gericht verwendbar),
- Schiedsgutachten / Schiedsgutachtervertrag = Ergebnis für die Parteien verbindlich, (Wird von allen beteiligten Parteien in Auftrag gegeben.)
- Stellungnahmen, (kurze Zusammenfassung des Ortstermins),
- Bewertungen²
- Außergerichtliche vorsorgliche Beweissicherung, Fotodokumentation, Beweissicherungsgutachten,
- Untersuchungen bei Schimmel, incl. notwendiger Labor-Untersuchungen²
- Kaufberatung für private Kunden (Wohnhäuser, und Eigentumswohnungen),²
- Beratende Baubegleitung (Haus- und Wohnungsbau (Modul 1-4),²)
- Vorbegehung vor der Bau-Endabnahme oder Wohnungsübergabe,
- Beratende Bauabnahme-Begleitung,
- Beratende Begleitung bei der Wohnungsübergabe (Schlüsselübergabe),
- Beratung zu energetischen Sanierungsmaßnahmen ( Wärmedämm-Verbundsysteme, Innendämmsysteme),
- Beratung zu Renovierungen, Sanierungen und Modernisierungen,
- Gebäudethermografie ( Wärmebrücken, Feuchtigkeitsschäden und z.B. mangelhafte Verarbeitung am WDVS erkennen)²
Mobil: 0176 45294924
E-Mail: info@bausachverstaendiger-huetzen.de
² Ausführung auch in Kooperation mit sachverständigen Partnerbüros.
Die vorsorgliche Beweissicherung vor Baubeginn wird auch als Auflage durch die Bauaufsichtsbehörde veranlasst. Dies ist zum Beispiel bei innerstädtischer Bebauung, Grenzbebauung, Arbeiten mit Einsatz von schweren Geräten oder bei kritischen Bauverhältnissen der Fall. Damit muss der Zustand von gefährdeten Bauwerken dokumentiert werden, §3 Abs. 4 der VOB-B sieht eine solche Zustandsfeststellung vor, die vom Auftragnehmer und Auftraggeber anzuerkennen ist.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Prüfung besteht für:
- die Bauherrschaft
- die Planer
- die ausführenden Baufirmen
- der Musterbauordnung (MBO)
- den Landesbauordnungen
- der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Nach der Regelung der MBO § 3 – Allgemeine Anforderungen – sind bauliche Anlagen so anzuordnen, dass Leben und Gesundheit Dritter nicht gefährdet werden. Dies trifft auch auf die Errichtung der baulichen Anlagen notwendigen Bauverfahren zu.
Konkret wird in der VOB, Teil B in § 3, Abs. 4 gefordert dass vor Beginn der Arbeiten der Zustand:
- der Straßen
- der Geländeoberflächen
- der Gebäude im Baubereich
in einer Niederschrift festzuhalten ist.
Im Auftrag der Bauherrschaft kann diese Niederschrift in Form eines Beweissicherungsverfahrens oder in einer – gutachterlichen Bauzustandsfeststellung – durch einen unabhängigen Bausachverständigen erstellt werden. Möglich ist auch, dass nur eine Partei ein Parteiengutachten (Privatgutachten) durch den Sachverständigen einholt, Art und Umfang bleiben der beauftragenden Partei überlassen.
Das Parteiengutachten hat in diesem Fall nur den Stellenwert einer selbst angefertigten Dokumentation und besitzt somit keine Verbindlichkeit. Eine solche Vorgehensweise ist in den meisten Fällen aber ausreichend, wenn es sich nur um kleinere Feststellungen handelt und keine schwerwiegenden Schäden und Streitigkeiten zu erwarten sind. Sollte es später doch zu Streitigkeiten kommen und die Sache soll vor Gericht verhandelt werden, dient dieses Parteiengutachten vor Gericht als Parteivortrag und muss vom Richter in der Weise gewürdigt werden, als würde es ein von Ihm in Auftrag gegebenes Gutachten darstellen.
Wer benötigt eine Beweissicherung
Die Beweissicherung vor Baubeginn benötigen Beide Parteien um sich vor Schadensersatzansprüchen durch den Schadensverursacher zu schützen und um diese Schädigungen beweisen zu können.
Warum ist eine Beweissicherung wichtig
Bei einem Schadenseintritt kann der geschädigte beweisen, dass der Schaden nach Durchführung der Erstbeweissicherung entstanden, und somit durch die Baumaßnahme verursacht ist.
Wann sollte ich die Beweissicherung veranlassen
Im Idealfall wird die Erstbeweissicherung einige Wochen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt. Hier wird der Ist-Zustand der Immobile in einem vorher festzulegenden Umfang erfasst, und die bereits bestehenden Schäden in Form von – Rissen in der Fassade, Schäden an Einfriedungen, Plattenbelägen im Innen- und Außenbereich,- an den im Umfeld der Baumaßnahme liegenden Immobilen aufgenommen. Je nach Baumaßnahme und Geräteeisatz wird festgelegt in welchen Radius (Umfang) eine Beweissicherung sinnvoll ist.

Michael Hützen
- Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden / DESAG und BSG
- DEKRA zertifizierter Sachverstäniger für Schäden an WDVS- und Putzfassaden
- Dekra zertifizierter Sachverständiger für Versicherungsschäden im Bauwesen
- Bau / – Gebäudethermografie / Tüv Rheinland zertifiziert
Wer sollte eine Beweissicherung veranlassen?
Im eigenen Interesse sollte der Bauunternehmer, Bauträger oder das Abbruchunternehmen die Beweissicherung veranlassen und beauftragen. Die Durchführung sollte durch eine neutrale Person, und somit durch einen unabhängigen, neutralen Bausachverständigen durchgeführt werden.
Wer führt Beweissicherungen durch?
Beweissicherungen im Zuge von Baumaßnahmen werden von Bausachverständigen durchgeführt. Dies können Architekten, Ingenieure, aber auch Handwerksmeister oder sehr erfahrene Unternehmer sein. Als Nachweis der Qualifikation ist eine Ausbildung zum Sachverständigen auf seinem Spezialgebiet oder auch mehrerer Fachgebiete über eine Akademie sinnvoll, da die Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht geschützt ist und sich somit auch nicht qualifizierte Personen ebenso als Sachverständige bezeichnen können.
Wer übernimmt die Kosten einer Beweissicherung vor Baubeginn
Die Kosten trägt derjenige, der die Beweissicherung in Auftrag gibt. Also im Normalfall der Bauunternehmer oder Bauträger die die Baumaßnahme durchführt.
Möglich ist aber auch, dass der Bauunternehmer keine Beweissicherung durchführen lässt, da er der Meinung ist, es besteht keine Gefahr, dann kann der Eigentümer einer nahe an der Baumaßnahme gelegenen Immobilie selbst eine Beweissicherung durchführen lassen, um bei einer möglichen Schädigung Beweise für einen Schadenersatzanspruch zu haben. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Ob die Kosten für die selbst beauftragte -Gutachterliche Bauzustandsfeststellung- erstattungsfähig sind wird dann ein Anwalt oder das Gericht klären.
Anschrift
- Weitseestraße 8, Reit im Winkl
- +49 176 45294924
- info@bausachverstaendiger-huetzen.de
Rechtliches
Bausachveständigenbüro Michael Hützen
Bei uns sind Sie gut beraten.
Wir kooperieren mit sachverständigen Partnern.

Sachverständiger für Schäden an Gebäuden