Schäden an
Wärmedämm-Verbundsystemen

Mangelhafte Ausführung  und daraus resultierende Schäden an WDV-Systemen sind leider an vielen Bauvorhaben ein Thema. Sollte der Auftragnehmer nach Fristsetzung seiner Pflicht zur Mangel- / Schadensbeseitigung nicht nachkommen können Sie sich Unterstützung holen. Zur Beurteilung der vorliegenden Schadenssituation können Sie auf die Expertise eines unabhängigen Bausachverständigen- / Gutachter zugreifen. Aufgrund seiner Expertise, wird er Sie durch eine Ortsbesichtigung und Inaugenscheinnahme der angezeigten Schäden in der Abwicklung und Vorgehensweise unterstützen. 

Ihr unabhängiger Bausachverständiger & Gutachter für Wiesbaden & das Rhein-Main-Gebiet

Durch Zeit- und Kostendruck werden auch im Gewerk Wärmedämmung Nachunternehmer eingesetzt, die Ihre Leistungen nicht oder nicht im Detail nach den anerkannten Regeln der Technik ausführen können. Dadurch leidet die Ausführungsqualität teilweise erheblich. Auch eine Überwachung der Leistungen durch die Bauleitung ist durch den vorherrschenden Zeit- und Kostendruck meist nicht in ausreichender Form zu bewältigen. So entstehen immer wieder Mängel oder Schäden als Ergebnis dieser Umstände. Die Schadensbilder sind vielfältig und nur durch eine professionelle Diagnose und einer detaillierten Planung der Sanierung wieder in den Griff zu bekommen. Werden die Schäden frühzeitig erkannt, sind die Kosten meist noch überschaubar. Die Mängel sollten daher Zeitnah behoben werden.

Für den Bauherrn (Auftraggeber)  ist es nach der Abnahme wichtig, die Gewährleistungsfristen im Blick zu behalten und bei Feststellung von Schäden, frühzeitig eine schriftliche Schadensanzeige mit Fristsetzung an das verantwortliche Unternehmen zu senden. Das zur Ausführung beauftragte und damit gewährleistungspflichtige Unternehmen (Auftragnehmer) ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel oder Schäden, die auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt (VOB/B §13 Abs.(5) 1.). Werden hier die Fristen nicht eingehalten bleibt der Bauherrschaft meist nur die Unterstützung durch einen Sachverständigen (Gutachter) um diese Streitigkeiten noch außergerichtlich lösen zu können und somit ohne ein langwieriges Gerichtsverfahren Ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen.

Fachbereiche- & Kompetenzen

DEKRA zertifizierter Sachverständiger für Schäden an Wärmedämm-Verbundsystemen- und Putzfassaden

Fairer Partner, faire Preise & Kostensicherheit durch Pauschalangebote

Nutzen Sie die Expertise eines Bausachverständigen. Melden Sie sich bei Streitigkeiten mit dem Gewährleistungspflichtigen Unternehmen oder kontaktieren Sie uns wenn der Auftragnehmer nicht auf Ihre Schadensmeldung reagiert. Sie können sich auch bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist melden, dies kann sinnvoll sein, um in einem Ortstermin eine Bestandsaufnahme der von Ihnen festgestellten Schäden durchzuführen (Risse, Feuchteschäden, Abplatzungen).

 So können Sie sicher sein, dass alle nicht fachgerecht ausgeführten Leistungen aufgenommen und Dokumentiert sind. Sollte sich das gewährleistungspflichtige Unternehmen dann weiterhin weigern die Mängel zu beseitigen, sind Sie berechtigt die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen
(§ 637 BGB Selbstvornahme und VOB/B §13 Abs. (5) 2.). Hinsichtlich der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, wie Planung und Überwachung der Ausführung unterstütze ich Sie gerne.

Preise und Leistungsbeschreibung

Honorarpauschale für Ortstermin/Besichtigungstermin

Kostensicherheit durch:

✔ günstigen Pauschalpreis
✔ keine Folgekosten
✔ Qualität und Erfahrungswerte

Preis: Pauschal 495€ inkl. MwSt. 

Die Dauer des Ortstermins ist auf 2 Stunden begrenzt. Darüber hinaus gehende Zeiten werden auf Stundenbasis abgerechnet ( 136,50€ incl. MwSt.).

Im Ortstermin werden die von Ihnen erkannten Schäden aufgenommen und daraufhin (wenn notwendig) ein Angebot für die weitere Vorgehensweise erstellt. Außerdem erhalten Sie eine kurze E-Mail mit den Erkenntnissen aus der Ortsbesichtigung, (welche Mängel oder Schäden besichtigt wurden).

Beachten Sie bitte die zusätzlichen Hinweise im Feld „Preis- Informationen zu Pauschale und Stundensatz“.

Die Preise beziehen sich auf Immobilien der Wohnungswirtschaft im privaten und kommerziellen Bereich mit einer Wohn- Nutzfläche von bis zu 170 m², ( Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften).

Für größere Objekte (Mehrfamilienhäuser) bis zu ca. 20 Wohneinheiten erstelle ich Ihnen gerne ein angepasstes Angebot.

info@bausachverstaendiger-huetzen.de

  • kurzfristige Besichtigungstermine
  • günstiger Pauschalpreis
  • langjährige Erfahrung im Baubereich
  • Qualifizierte in Augenscheinnahme 
  • ständige Fort- und Weiterbildungen, aktueller Wissensstand
  • Kooperationen mit Partnerbüros 
  • Stellungnahme zur Ortsbesichtigung (kurze E-Mail). (In Pauschale „Ortstermin“ enthalten)
  • Protokoll / Dokumentation zur Ortsbesichtigung / Feststellungen zum Ist-Zustand Ihrer Immobilie und Aufnahme erkannter Schäden incl. Bilder der Ortsbesichtigung mit kurzer Beschreibung).  Abrechnung nach angefallenen Stunden.
  • Vollständiges Gutachten. Gerne erstellen wir Ihnen nach Abschluss der Maßnahme ein qualifiziertes Gutachten. Das Honorar hierfür richtet sich nach dem Umfang der Aufgabe. Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis.
  • Beratung für die Schadenssanierung
  • Baubegleitung / Überwachung der Sanierungsmaßnahmen

In der Pauschale zum Ortstermin sind An und Abfahrtszeiten bis zu 20 km enthalten. Darüber hinaus gehende Fahrzeiten werden zusätzlich berechnet bzw. sind von der Besichtigungszeit in Abzug zu bringen.

Fahrtkosten werden mit 0,72€ je km berechnet, wobei auch hier 20 km in der Pauschale zum Ortstermin inclusiv sind. 

Parkkosten sind Zusatzkosten und werden auf Nachweis (Beleg) abgerechnet.

Der Ortstermin ( Besichtigung vor Ort) ist auf 2 Stunden begrenzt.

Danach, Abrechnung auf Stundenbasis ( 105€ x 30% = 136,50€ incl. MwSt), wobei jede angefangene Stunde 1/2 und ab der 30. Minute voll abgerechnet wird ( §8 JVEG). 

Der Stundensatz ist angelehnt an das Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), das bei gerichtlichen Aufträgen als Abrechnungsgrundlage dient. Hierbei gilt für Privataufträge (außergerichtlich)  gegenüber gerichtlichen ein mittlerer Aufschlag von 50% und ein Mindestaufschlag von 25-30% auf den Stundensatz des JVEG als angemessen. ( JVEG Honorarstufe 4.3 Bauwesen-Schadensfeststellung und -Ursachenermittlung  105€ incl. MwSt) (Der Stundensatz variiert je nach Aufgabenstellung zwischen 30% und 50% Aufschlag). Im Stundensatz sind alle Werkzeuge, Messgeräte und Gemeinkosten, sowie die Vorhaltung von Einrichtungen und die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen enthalten. 

Stundensatz für Schäden an WDV-Systemen ( 105€ x 30% = 136,50€ incl. MwSt).

Unser Leistungsspektrum umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Klassisches Gutachten / Privatgutachten (Parteiengutachten) (als Parteienvortrag bei Gericht verwendbar),
  • Schiedsgutachten / Schiedsgutachtervertrag = Ergebnis für die Parteien verbindlich, (Wird von zwei oder mehr Parteien in Auftrag gegeben.)
  • Stellungnahmen, (kurze Zusammenfassung des Ortstermins),
  • Bewertungen²
  • Außergerichtliche vorsorgliche Beweissicherung, Fotodokumentation, Beweissicherungsgutachten,
  • Untersuchungen bei Schimmel, incl. Labor-Untersuchungen²
  • Kaufberatung für private Kunden (Wohnhäuser, und Eigentumswohnungen),²
  • Baubegleitung Haus- und Wohnungsbau (Modul 1-4),²
  • Vorbegehung vor der Bau-Endabnahme und Wohnungsübergabe,
  • Bauabnahme-Begleitung,
  • Beratende Begleitung bei der Wohnungsübergabe (Schlüsselübergabe),
  • Beratung zu energetischen Sanierungsmaßnahmen ( Wärmedämm-Verbundsysteme, Innendämmsysteme),
  • Beratung zu Renovierungen, Sanierungen und Modernisierungen,
  • Gebäudethermografie ( Wärmebrücken, Feuchtigkeitsschäden und z.B. Mängel an WDVS erkennen)²
 
Bausachverständigenbüro Michael Hützen Wiesbaden
Mobil: 0176 45294924
E-Mail: info@bausachverstaendiger-huetzen.de

² Ausführung auch in Kooperation mit sachverständigen Partnerbüros.

Michael Hützen

  • Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden / DESAG und BSG
  • DEKRA zertifizierter Sachverstäniger für Schäden an WDVS- und Putzfassaden 

Begriffsbestimmung Mangel oder Schaden / Mängelansprüche nach § 633 BGB Abs. 1 u. 2 und VOB/B §13,

  • Der Unternehmer hat dem Besteller (Auftraggeber) das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (den anerkannten Regeln der Technik entspricht).
  • Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
  • wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
  • für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und
  • die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. 

Durch eine professionelle Planung und eine engmaschige Überwachung der auszuführenden Leistungen durch einen Bausachverständigen können Mängel und Schäden minimiert und hohe Schadenskosten verhindert werden. Für eine beratende Begleitung der Sanierungsmaßnahmen sind je nach Umfang mehrere Ortstermine notwendig. Die Anzahl dieser Ortstermine wird im ersten gemeinsamen Termin abgesprochen und nach Ausarbeitung der Sanierungsplanung konkretisiert und festgelegt.

Sie haben bereits Mängel festgestellt oder sind sich nicht sicher ob die Ausführung fachgerecht ist! Der Aufragnehmer ist aber anderer Meinung und bleibt dabei, er hätte alles richtig gemacht. Jetzt wird es Zeit für eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung. Solle er dann nicht reagieren können sie die Mängel, wenn sie denn definitiv von Ihm sind auf seine Kosten beheben lassen. Vereinbaren Sie mit uns einen Ortstermin zur Besichtigung der von Ihnen gerügten Mängel oder Schäden. Mit einem Gutachten können Sie dann Ihre berechtigten Forderungen durchsetzen. 

Arten von Schäden an Wärmedämm-Verbundsystemen

Wärmedämm-Verbundsystem mit Spannungsrissen

Wärmedämm-Verbundsystem Schaden

Wärmedämm-Verbundsystem mit Spannungsrissen durch die Verwendung eines zu dunklen Farbtons und in Folge dessen eindringende Feuchtigkeit. Dies führt hier zu signifikanten Schäden in Form von Abplatzungen.
Wir beraten Sie gerne vor Ihrer geplanten energetischen Maßnahme.

Wärmedämm-Verbundsystem mit Abplatzung

Wärmedämm-Verbundsystem Schaden

Wärmedämm-Verbundsystem nicht fachgerecht verklebt und keine Haftung am Untergrund. Verdübelung nicht nach Herstellervorgaben. Die sichtbaren Dübel sollen weitere Ablösungen des Systems verhindern.

 

Wärmedämm-Verbundsystem nicht fachgerecht verklebt

Wärmedämm-Verbundsystem Schaden

Wärmedämm-Verbundsystem mit Abplatzung des Sockelputzes durch mechanische Beschädigung und nachfolgendem Feuchteschaden. Gerade im Sockel-/ Spritzwasserbereich führen mechanische Beschädigungen zu weiteren Folgeschäden.

Weitere Arten von Schäden an WDVS

  • Risse durch fehlende oder falsch ausgeführte Gewebeeinlage
  • Risse durch falsche Verarbeitung
  • Putzabplatzungen (Oberputz oder Armierungslage) durch Feuchteschäden
  • Feuchteschäden am Sockel durch fehlende Schutzbeschichtung (Feuchteschutzanstrich).
  • mechanische Beschädigungen durch Folgegewerke oder Nutzung
  • falsche Anarbeitung an die verschiedenen Bauteile
  • Haftungsprobleme durch falsche Untergrundvorbereitung
  • Schäden durch Folgegewerke (Außenanlagen)
  • und weitere…..
Bei Schäden an Wärmedämm-Verbundsystemen können Sie gerne hier ein kurzes kostenfreies Beratungsgespräch führen oder auf Grund sichtbarer Mängel, z.B. Rissbildung oder sonstiger Schäden einen verbindlichen Ortstermin vereinbaren.

Michael Hützen

  • Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden / DESAG und BSG
  • DEKRA zertifizierter Sachverstäniger für Schäden an WDVS- und Putzfassaden 

Häufige Fragen zu Wärmedämm-Verbundsystemen

Folgende Schäden können auftreten,

  • Feuchteschäden, z.B. am Sockel (Spritzwasser oder erdberührter Bereich),
  • Risse z.B. (rund um die Fensteröffnung),
  • Fugenabzeichnungen, durch nicht dicht gestoßene Platten,
  • Dübelabzeichnungen durch falsche Materialwahl oder nicht fachgerechte Verarbeitung
  • dunkle Verfärbungen am Fenstersturz durch ständiges Kipplüften,
  •  Risse oder Abplatzungen durch falschen Anschluss an Einbauteile u.w.
Mängel und Schäden entstehen in den meisten Fällen durch eine nicht fachgerechte Ausführung oder es sind keine qualifizierten Fachhandwerker am Werk,  die Wahl des Systems passt nicht zum Bauwerk. Maßnahmen um Schäden zu verhindern sind z.B. die folgenden,
  • Planung durch ein Fachunternehmen ist ein sehr wichtiger Punkt,
  • Auswahl des richtigen Dämm-Systems,
  • Fachgerechte Ausführung durch fachlich kompetente Facharbeiter,
  • Überwachung der Ausführung durch eine erfahrene und kompetente Bauleitung,
  • Beratende Begleitung während der Ausführung durch einen Sachverständigen (Gutachter),
  • Abnahme-Begleitung nach Fertigstellung des Bauvorhabens (energetische Sanierung) durch einen Sachverständigen.

Anschrift

Bausachveständigenbüro Michael Hützen

Bei uns sind Sie gut beraten.

Wir kooperieren mit sachverständigen Partnern.

Sachverständiger für Schäden an Gebäuden