Sachverständige beratung
- Beratung bei Sanierung- und Modernisierung Ihrer Immobilie
- Beratung, Empfehlungen und Baubegleitung bei Mängelbeseitigungs-Leistungen
- Beratende Begleitung bei der technischen Abnahme-Vorbegehung / Bau-Endabnahme
- Zustandsfeststellung §650g BGB bei nicht erfolgter / verweigerter Abnahme
- Beratende Begleitung bei Haus- & Wohnungskauf
- Sachverständige Stellungnahmen zu verschiedenen Themen
- Beratung bei optischen Mängeln oder Befall der WDVS-Fassade mit Algen oder Microorganismen.
- Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Ihr unabhängiger Bausachverständiger für Wiesbaden & das Rhein-Main-Gebiet
Unser Leistungsspektrum umfasst folgende Tätigkeiten:
- Klassisches Gutachten [Privatgutachten (Parteiengutachten) (als Parteienvortrag bei Gericht verwendbar)],
- Schiedsgutachten / Schiedsgutachtervertrag = Ergebnis für die Parteien verbindlich, (Wird von zwei oder mehr Parteien in Auftrag gegeben),²
- Beweissicherungsgutachten bei der vorsorglichen, außergerichtlichen Beweissicherung,
- Protokoll / Stellungnahmen, (z.B. kurze Zusammenfassung des Ortstermins oder zu einzelnen Fachfragen),
- Außergerichtliche vorsorgliche Beweissicherung, Fotodokumentation, Beweissicherungsgutachten,
- Untersuchungen bei Schimmel, incl. Labor-Untersuchungen,²
- Kaufberatung für private Kunden (Wohnhäuser, und Eigentumswohnungen),²
- Baubegleitung, Haus- und Wohnungsbau (Modul 1-4),²
- Baubegleitung, während Sanierungs-und Modernisierungsmaßnahmen
- Beratende Begleitung bei der Abnahme-Vorbegehung und der Bau-Endabnahme Ihrer Immobilie, (Übergabe ETW, EFH, MFH).
- Beratung zu energetischen Sanierungsmaßnahmen ( Wärmedämm-Verbundsysteme, Innendämmsysteme),
- Beratung zur Sanierung und Modernisierung, „Modernisierungs-Check“,
- Wohnflächenberechnung nach WoFlV (Wohnflächenverordnung) z.B. für die Neuberechnung der Grundsteuer oder die Überprüfung der Flächenangaben beim Immobilienkauf,
- Gebäudethermografie ( Wärmebrücken, Feuchtigkeitsschäden,)².
Mobil: 0176 45294924
E-Mail: info@bausachverstaendiger-huetzen.de
² Ausführung auch in Kooperation mit sachverständigen Partnerbüros.
Honorarpauschale für Ortstermin/Besichtigungstermin
Kostensicherheit durch:
günstigen Pauschalpreis
keine Folgekosten
Qualität und Erfahrungswerte
Preis: Pauschal 465€ inkl. MwSt.
Die Dauer des Ortstermins ist auf 2 Stunden begrenzt. Darüber hinaus gehende Zeiten werden auf Stundenbasis abgerechnet ( 136,50€ incl. MwSt.).
Im Ortstermin werden die von Ihnen erkannten und eventuell weitere erkennbare Schäden von uns aufgenommen und daraufhin (wenn notwendig) ein Angebot für die weitere Vorgehensweise erstellt. Außerdem erhalten Sie eine kurze E-Mail mit den Erkenntnissen aus der Ortsbesichtigung, (welche Mängel oder Schäden besichtigt wurden) incl. der erstellten Fotos.
Beachten Sie bitte die zusätzlichen Hinweise im Feld „Preis- Informationen zu Pauschale und Stundensatz“.
Die Preise beziehen sich auf Immobilien der Wohnungswirtschaft im privaten und gewerblichen Bereich mit einer Wohn- Nutzfläche von bis zu 170m², ( Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften).
Für größere Objekte (Mehrfamilienhäuser) bis zu 20 Wohneinheiten erstellen wir Ihnen gerne ein angepasstes Angebot.
- kurzfristige Besichtigungstermine
- günstiger Pauschalpreis
- langjährige Erfahrung im Baubereich
- Qualifizierte in Augenscheinnahme
- ständige Fort- und Weiterbildungen, aktueller Wissensstand
- Kooperationen mit Partnerbüros
- Kurzes Protokoll incl. Fotos zusenden (enthalten in Pauschale „Ortstermin“)
- Stellungnahme / Protokoll, Dokumentation zur Ortsbesichtigung / Feststellungen zum Ist-Zustand Ihrer Immobilie und Aufnahme erkannter Schäden incl. Fotos der Ortsbesichtigung mit kurzer Beschreibung)
- Vollständiges Gutachten. Gerne erstellen wir Ihnen nach Abschluss der Maßnahme ein qualifiziertes Gutachten. Das Honorar hierfür richtet sich nach dem Umfang der Aufgabe
- Beratung / Empfehlungen für die Schadenssanierung
- Baubegleitung / Überwachung der Sanierungsmaßnahmen
In der Pauschale zum Ortstermin (Bauschäden) sind An und Abfahrtszeiten bis zu 30 km enthalten. Darüber hinaus gehende Fahrzeiten werden zusätzlich berechnet bzw. sind von der Besichtigungszeit in Abzug zu bringen.
Fahrtkosten werden mit 0,72€ je km berechnet, wobei auch hier 30 km in der Pauschale zum Ortstermin inclusive sind.
Parkkosten sind Zusatzkosten und werden auf Nachweis (Beleg) abgerechnet.
Der Ortstermin ( Besichtigung vor Ort) ist auf zwei Stunden begrenzt.
Danach, Abrechnung auf Stundenbasis ( 105€ x 30% = 136,50€ incl. MwSt), wobei jede angefangene Stunde 1/2 und ab der 30. Minute voll abgerechnet wird ( §8 JVEG).
Der Stundensatz ist angelehnt an das Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), das bei gerichtlichen Aufträgen als Abrechnungsgrundlage dient. Hierbei gilt für Privataufträge (außergerichtlich) gegenüber gerichtlichen ein mittlerer Aufschlag von 50% und ein Mindestaufschlag von 25-30% auf den Stundensatz des JVEG als angemessen. ( JVEG – Stand 2021 – Honorarstufe 4.3 Bauwesen-Schadensfeststellung und -Ursachenermittlung, 105€ incl. MwSt) (Der Stundensatz variiert je nach Aufgabenstellung zwischen 30% und 50% Aufschlag). Im Stundensatz sind alle Werkzeuge, Messgeräte und Gemeinkosten, sowie die Vorhaltung von Einrichtungen und die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen enthalten.
Stundensatz für Bauschäden ( 105€ x 30% = 136,50€ incl. MwSt).
Privatgutachten: Ein Privatgutachten, auch Parteiengutachten genannt, wird von einer Partei alleine in Auftrag gegeben. Ein Sachverständiger kann aus verschiedenen Gründen von privater Seite beauftragt werden. In erster Linie dient das Privatgutachten dazu, dem Auftraggeber fehlendes Fachwissen zu vermitteln. Weiterhin wird es in Auftrag gegeben, um Dritten gegenüber Tatsachen oder Sachverhalte nachzuweisen. Das Ziel ist dabei, Sie zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Z.B. das Sie auf Grund der mitgeteilten Tatsachen Entscheidungen zu Gunsten des Auftraggebers treffen (z.B. Mängelbeseitigung) oder das Sie Ansprüche ohne gerichtliche Inanspruchnahme erfüllen sollen. Dritte in diesem Sinne können Privatpersonen sein, wozu im weiteren Sinne auch Versicherungen gehören sowie Gerichte und Behörden. Privatgutachten werden auch in Gerichtsverfahren verwendet um das Gericht von der Notwendigkeit zu überzeugen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Zweck eines Privatgutachtens kann auch sein, gerichtliche Auseinandersetzungen über Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden oder auch um die Grundlage auf eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung zu schaffen. Gegenüber der gerichtlichen Tätigkeit geht der Arbeitsbereich des privaten Sachverständigen allerdings weiter und umfasst auch Beratungstätigkeiten, schiedsgutachterliche Aufgaben, Prüfungen usw.. Privatgutachten sind keine Beweismittel aber können als Parteivortrag in Gerichtverfahren eingebracht werden. Sie müssen vom Richter dementsprechend gewürdigt werden. Die Erfahrung lehrt leider, dass eine private Auseinandersetzung früher oder später vor Gericht weitergeführt wird und dass 70% der Privatgutachten dann auch auf dem Richtertisch landen.
Der Inhalt eines Gerichtsgutachtens ist prinzipiell deckungsgleich mit der Sachverständigentätigkeit im Privaten Bereich. Der Auftraggeber ist hier das Gericht und der Zweck des Gutachtens wird durch den Beweisbeschluss definiert. Die Abrechnung erfolgt über das Justiz-Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Das Gericht setzt außerdem die Höhe der Vorauszahlung an den Sachverständigen fest. Sie dient der Deckung seiner Auslagen und den vorbereitenden Maßnahmen.
Die Streitschlichtung durch Schiedsgutachten gehört zum privaten Bereich der Sachverständigentätigkeit, denn sie beruht auf einem Vertrag zwischen den Streitenden Parteien. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Schiedsgutachten und dem normalen Gutachten besteht in der Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens gegenüber der beteiligten Parteien.
- Zwei oder mehrere Parteien schließen einen Vertrag, die Schiedsgutachtabrede, um bestimmte Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder auch nur tatsächliche Unsicherheiten durch ein Schiedsgutachten klären lassen zu wollen.
- Kommt es zu solchen Meinungsverschiedenheiten, schließen die beiden Parteien mit einem Sachverständigen einen Vertrag zur Erstellung eines Schiedsgutachtens, den so genannten Schiedsgutachtervertrag. Der Sachverständige erstellt daraufhin das für beide Parteien verbindliche Gutachten.
- Die Schiedsgutachtenabrede muss nicht vor Eintritt des Streits zwischen den Parteien geschlossen werden. Diese Abrede kann auch noch abgeschlossen werden, wenn der Streitfall schon eingetreten ist.
- Der Sachverständige ist in einem Schiedsgutachten nur an die übereinstimmenden Weisungen der Parteien gebunden. Einseitige Wünsche der Parteien können nicht berücksichtigt werden. Während Privatgutachten und Gerichtsgutachten nur eine Entscheidungshilfe für das Gericht oder die Parteien sind, ist im Schiedsgutachten von Beginn an das Verhältnis der Parteien in einer definierten Auseinandersetzung verbindlich festgelegt.
- Dieses Verfahren setzt allerdings voraus, dass das Verhältnis der Parteien untereinander noch intakt ist und Sie die Streitigkeiten so schnellst möglich beilegen können.
Die Erstattung von Gutachterkosten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Prozessvorbereitung und aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich war.
Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind erstattungsfähig, wenn die Partei ihre Behauptung nur mit Hilfe dieses Privatgutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann (Vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.05.1992).
Die Kosten eines Privatgutachtens, das eine Partei im Rechtsstreit einholt sind erstattungsfähig, wenn eine Partei nur damit ihrer Darlegungspflicht genügen und die erforderlichen Beweisanträge vorbereiten kann ( Vgl. LG Kiel, Beschluss v. 04.08.1992)
Wenn bereits ein Anwalt involviert ist, lassen Sie von Ihm die Erstattungsaussichten abschätzen.
„Die Vorstehenden Aussagen stellen keine Rechtsberatung des Sachverständigen dar. Es sind Beispiele aus bereits angewandten Rechtsprechungen“.
Sanierungs- und Modernisierungs-Check
Beim Kauf einer Bestandsimmobilie oder wenn Ihre Immobilie in die Jahre gekommen ist, sollte man darüber nachdenken ob hier nicht vor dem Einzug eine Sanierung oder Modernisierung sinnvoll ist. Eine Sanierung oder Modernisierung eines Bestandsgebäudes ist mit hohen Kosten verbunden. Auf Grund dessen sollten Sie sich vor Beginn der Maßnahmen eine detaillierte Aufstellung Ihrer finanziellen Möglichkeiten und möglicher Förderungen verschaffen.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der KFW. (www.kfw.de) und dem BaFa. (www.bafa.de).
Hinsichtlich der Vorgaben des GEG (Gebäudeenergie-Gesetz) ist bei einem Eigentümerwechsel einer Immobilie eine Sanierung nach den Mindestanforderungen des GEG zum Wärmeschutz der Gebäudehülle unter bestimmten Gegebenheiten vorgeschrieben.
Bei einer Vielzahl von zu bewertender Faktoren ist eine systematische Vorgehensweise bei der Sanierung und Modernisierung erforderlich. Die Zustandsbewertung von Bauelementen, das Ausmaß der Beschädigungen, erforderliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind hier festzustellen und zu bewerten. Es findet also zuerst eine Bestandsaufnahme zum Ist-Zustand Ihrer Immobilie statt. Aus diesem Sanierungs- oder Modernisierungs-Check ergeben sich die notwendigen Maßnahmen. Dieser erste Check ist eine abgeschlossene Leistung (Ortstermin). Erst daraufhin werden zu den ermittelten Fakten, die notwendigen Maßnahmen, in Form verschiedener Leistungen zusammen besprochen. Wenn Sie sich für eine weitere Zusammenarbeit entscheiden, erstellen wir für Sie ein Angebot mit Empfehlungen für ein Sanierungskonzept.
Bei den geplanten Sanierungsmaßnahmen ist es wichtig mehrere Angebote für die notwendigen Leistungen einzuholen. Um diese auch wirklich vergleichen zu können, ist für die Angebotsaufforderung unbedingt ein Leistungsverzeichnis für alle notwendigen Gewerke zu erstellen. Dies sollte durch einen Fachmann wie z.B. einen Architekten oder Bausachverständigen geschehen. Die Angebote vieler Unternehmen sind nicht detailliert aufgestellt und somit nicht Vergleichbar. Es kann dadurch zu hohen Nachtragsforderungen kommen, die das anfangs günstigste Angebot, ganz schnell in ungeahnte Höhen schnellen lassen. Bei einem Leistungsverzeichnis hat jeder Anbieter die gleichen Positionen und die Vergleichbarkeit ist dadurch gegeben. Auch hier sind Nachträge nicht ausgeschlossen, sollten sich aber in Grenzen halten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung Ihrer geplanten Maßnahme.
In einem ersten Ortstermin werden die notwendigen Leistungen und die Vorgehensweise besprochen. Durch ein kostenfreies erstes telefonisches Beratungsgespräch können Sie bereits einige wichtige Punkte für sich in Erfahrung bringen.
Vereinbaren Sie jetzt einen Ortstermin zum günstigen Pauschalpreis oder nehmen Sie telefonisch Kontakt auf.
Beratende Begleitung bei der Abnahme und Übergabe Ihrer Neubau-Immobilie
Sie möchten bei der Abnahme Ihrer Immobilie auf Nummer „Sicher“ gehen, dann holen Sie sich Unterstützung durch einen Sachverständigen, der Ihnen bei der Abnahme beratend zur Seite steht.
Wenn Sie eine Immobilie (Neubau) erworben haben, sind bei der Abnahme einige Dinge zu beachten. Die Abnahme hat hinsichtlich der rechtlichen Regelungen weitreichende Folgen. Gemäß (§§ 13 (1) VOB/B) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Für einen Bautechnischen Laien ist es nicht einfach zu beurteilen, ob die ausgeführten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind.
Mit der Abnahme der Neubau-Eigentumswohnung vom Errichter (z.B. Bauträger, Bauunternehmer) bestätigt der Käufer die Vertragsgerechte Herstellung und Mangelfreiheit der Wohnung, sofern er keine Vorbehalte wegen bekannter Mängel geltend macht. Nach der Abnahme gilt dann das Prinzip der Beweislast Umkehr. Das bedeutet, dass jetzt der Auftraggeber (Käufer) dem Auftragnehmer (Verkäufer/z. B. Bauträger) beweisen muss das ein Mangel vorliegt.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber (Käufer) über, (§12 Abs.(6) VOB/B) sofern er sie nicht schon nach §7 trägt. Laut §§640 Abs. (1) BGB (Abnahme) ist der Besteller (Auftraggeber) verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist, Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Wenn die Abweichungen also in der vorgegebenen zulässigen Toleranz liegen, gilt die Beschaffenheit als ausreichend und ist vom Auftraggeber hinzunehmen.
Ein Mangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Hinsichtlich der Beschaffenheit gilt, was vertraglich vereinbart wurde. Grundsätzlich wird aber die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes, wozu auch die Mängelfreiheit der baulichen Leistung gehört, im Vertrag vereinbart. Auch hier ist ein bautechnischer Laie meist nicht in der Lage die Situation richtig einzuschätzen.
Sind sichtbare Mängel vorhanden, ist nicht immer gleich ersichtlich wer die Mängel zu verantworten hat. Sinnvoll ist deshalb eine Begehung vor der eigentlichen Endabnahme ( Abnahme-Vorbegehung). Hier sollte man alle sichtbaren Mängel in Eigenregie oder durch einen Sachverständigen aufnehmen und zu Protokoll bringen lassen. Außerdem sollte bei einer Eigentumswohnung nicht nur das Sondereigentum, sondern auch die Mängel am anteiligen Gemeinschaftseigentum (Teile der Fenster, Wohnungseingangstür, Terrasse, Balkon usw.) aufgenommen werden. Im Idealfall findet diese Vorbegehung auch schon durch den Verkäufer statt, um eventuelle Mängel bis zur Endabnahme beseitigen zu können und gleichzeitig der Gefahr von Verzögerungen zum geplanten Übergabetermin entgegen zu wirken.
Gehen Sie kein Risiko ein!
Wir unterstützen Sie gerne bei der Abnahme-Vorbegehung oder einer Endabnahme und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Kaufberatung beim Kauf Ihrer Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung)
Sie haben Ihre Traum-Immobilie gefunden! Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung ob es auch wirklich eine Traum-Immobilie ist.
In einem ersten Ortstermin wird der Gesamteindruck des Gebäudes durch eine Zustandsfeststellung ermittelt. Es werden also hauptsächlich erst einmal sichtbare Schäden an den frei einsehbaren Bauteilen aufgenommen. Auf Grund verschiedener Schadensbilder können typische Bauschäden erkannt und mögliche Folgen erläutert werden. Bestehen begründete Zweifel an der Zustandsbeschreibung der Immobilie ist eine weitere kritische Betrachtungsweise erforderlich. Sie erhalten eine Stellungnahme zu der Begehung sowie eine Empfehlung zu eventuell notwendigen Sanierungen.
Vereinbaren Sie jetzt einen Ortstermin zum günstigen Pauschalpreis, nehmen Sie telefonisch Kontakt auf oder fordern Sie einen Rückruf an. Wir melden uns umgehend bei Ihnen. Eine telefonische Erstberatung ist natürlich stets kostenfrei.
Wohnraumvermessung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) oder nach DIN 277
Wir unterstützen Sie gerne bei einer Neuberechnung der Wohnfläche Ihrer Immobilie oder einer Überprüfung von Flächenangaben durch den Vermieter oder Verkäufer. In vielen Fällen sind diese Angaben nicht korrekt und können durch eine Überprüfung richtig gestellt werden. Nicht selten werden auf Grund solcher ungenauen Angaben, zu hohe Mieten oder Immobilienpreise bezahlt. Wenn Sie also Zweifel haben oder einfach nur auf Nummer Sicher gehen wollen, lassen Sie vor der Übergabe die Wohn- Nutzflächen auf ihre Richtigkeit prüfen.
Preise / Wohnflächenberechnung für Eigentumswohnungen oder EFH, DHH, RH ( bis 4 Zimmer, Küche, Bad), MFH mit mehreren Wohnungen auf Anfrage.
Ortstermin zur Vermessung und den erforderlichen Berechnungen (Aufmaß) incl. 30km An- u. Abfahrt:
Preis: 315,00 € incl. 19% MwSt
zzgl. Balkone pro Stck. 15,00 €
zzgl. Terrassen pro Stck. 25,00 €
Zulage bei Räumen mit Dachschrägen, pro Raum 15,00 €
zzgl. Berechnung ab 5 Zimmer, je weitere Zimmer / 25,00 €
zzgl. Fahrtkosten 0,72€/km
EFH = Einfamilienhaus / DHH = Doppelhaushälfte / RH = Reihenhaus MFH = Mehrfamilienhaus
Michael Hützen
- Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden / DESAG und BSG
- DEKRA zertifizierter Sachverstäniger für Schäden an WDVS- und Putzfassaden
Anschrift
- Am Weinberg 2, 65207 Wiesbaden
- +49 176 45294924
- info@bausachverstaendiger-huetzen.de
Rechtliches
Bausachveständigenbüro Michael Hützen
Bei uns sind Sie gut beraten.
Wir kooperieren mit sachverständigen Partnern.
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden